Staatsangehörigkeit
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Antrag auf Wiedererlangung der spanischen Staatsangehörigkeit durch Staatenlose

Eine Person, die vor 1982 in Spanien geboren wurde, als staatenlos gilt und erst Jahre nach ihrer Geburt die britische Staatsangehörigkeit erlangen konnte, bittet den Obersten Gerichtshof (TS) um Anerkennung als spanischer Staatsangehöriger und um die Möglichkeit, diese Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Der Fall beruht darauf, dass die betroffene Person jahrelang staatenlos war, da das damalige britische Gesetz es nicht erlaubte, die Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter zu übertragen, die Britin war, und ihr Vater unbekannt war. Daher argumentiert sie, dass sie seit der Verabschiedung des Gesetzes 51/1982 und der Änderung des Zivilgesetzbuchs als spanischer Staatsangehöriger von Geburt an betrachtet werden sollte, da dieses Recht ausdrücklich den in Spanien geborenen Personen ausländischer Eltern gewährt wurde, die keine andere Staatsangehörigkeit übertrugen. Der TS hebt die Debatte über die mögliche rückwirkende Anwendung des genannten Gesetzes hervor und erkennt an, dass es durchaus vernünftig wäre anzunehmen, dass diese Personen die spanische Staatsangehörigkeit automatisch erworben haben, als die Reform in Kraft trat, auch wenn sie vorher geboren wurden. Erinnert jedoch daran, dass die
Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit auch andere gesetzliche Voraussetzungen erfordert, wie z. B. den Wohnsitz in Spanien oder die Befreiung von dieser Anforderung aufgrund von Emigration, und dass diese Elemente in diesem Fall nicht nachgewiesen sind. Daher, obwohl er den Fehler der unteren Gerichte bei der Verweigerung der ursprünglichen Erlangung der Staatsangehörigkeit aufgrund der Staatenlosigkeit und der rückwirkenden Anwendung des Gesetzes anerkennt, weist er letztendlich die Forderungen des Beschwerdeführers ab, da die derzeitigen Anforderungen zur Wiedererlangung der spanischen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt sind. Es wird bestätigt, dass das Staatenlosigkeitsmerkmal zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes das Recht auf Anerkennung als spanischer Staatsangehöriger von Geburt an verlieh, aber nicht automatisch bedeutet, dass dieser Status ohne Erfüllung der übrigen gesetzlichen Anforderungen wiedererlangt werden kann.
Wenn Sie einen Antrag im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Aufrechterhaltung der spanischen Staatsangehörigkeit stellen möchten, können unsere Fachleute Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen beraten. erkennt den Fehler an der unteren Gerichte, die die ursprüngliche Erlangung der Staatsangehörigkeit aufgrund von Staatenlosigkeit verweigern und die rückwirkende Anwendung des Gesetzes, weist schließlich die Ansprüche des Beschwerdeführers ab fehlende Anforderungen aktuelle Möglichkeiten zur Wiedererlangung der spanischen Staatsangehörigkeit. Es wird bestätigt, dass die Tatsache, dass man staatenlos war, als das Gesetz verabschiedet wurde, das Recht gab, als spanischer Staatsbürger betrachtet zu werden, aber das bedeutet nicht automatisch, dass dieser Status ohne Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Anforderungen wiedererlangt werden kann.
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