Elterliche Maßnahmen

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Kann gerichtlich eine therapeutische Behandlung in hochkonflikthaften Elternkontexten angeordnet werden?

Elterliche Maßnahmen

Der Oberste Gerichtshof (TS) hat einen Fall überprüft, in dem die Mutter eines Minderjährigen alleiniges Sorgerecht forderte und verlangte, dass dem Vater das Besuchsrecht entzogen wird, unter Berufung auf angebliche Missbräuche die bereits vor Gericht archiviert worden waren. Die technischen Berichte wiesen auf eine ernsthafte Verschlechterung der Beziehung zwischen Vater und Sohn hin, mit Ablehnung und großer Spannung, und empfahlen, dass die Familie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen sollte. Das erstinstanzliche Gericht entschied, das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten und überwachte Besuche an einem familiären Treffpunkt festzulegen. Darüber hinaus verpflichtete es sowohl die Eltern als auch den Minderjährigen, sich einer Familientherapie unter Aufsicht von Fachleuten zu unterziehen.

Die Mutter war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein. In der Berufung setzte das Provinzgericht schließlich das Besuchsrecht des Vaters aus, da es der Meinung war, dass es dem Minderjährigen in diesem Fall nicht zugute kam, behielt jedoch die Verpflichtung bei, dass die ganze Familie an einer gemeinsamen Therapie teilnehmen sollte, da dies unerlässlich sei, um das Kind zu schützen. Die Mutter legte jedoch erneut gegen diese Maßnahme beim Obersten Gerichtshof Berufung ein.

Der TS stellt klar, dass außer in sehr spezifischen Fällen wie lebensbedrohlichen Situationen, öffentlicher Gesundheit oder Unfähigkeit, Zivilgerichte nicht dazu in der Lage sind, fähige Personen gewaltsam zur Teilnahme an medizinischen oder psychologischen Behandlungen zu zwingen. Höchstens kann der Richter die Therapie empfehlen oder die Bereitschaft der Eltern zur Ergreifung anderer Maßnahmen berücksichtigen, aber nicht darauf bestehen, dass sie als gesetzliche Verpflichtung unter gerichtlicher Androhung auferlegt wird. Wenn die Behandlung nur für den Minderjährigen und eindeutig von Vorteil wäre, könnte der Richter Maßnahmen ergreifen, müsste jedoch zunächst das Kind anhören, wenn es älter als 12 Jahre ist. In einer Situation des Konflikts bei der Ausübung der elterlichen Sorge zwischen Eltern oder einem von ihnen mit minderjährigen Kindern werden unsere Fachleute Ihnen angemessene Beratung und Verteidigung Ihrer Interessen und der Ihrer Kinder bieten., aber sie müssten zuerst das Kind anhören, wenn es älter als 12 Jahre ist.

Im Falle eines Konflikts bei der Ausübung der elterlichen Sorge zwischen den Eltern oder einem Elternteil mit minderjährigen Kindern werden unsere Fachleute Ihnen angemessene Beratung und Vertretung Ihrer Interessen und der Ihrer Kinder bieten