Grundbuch
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Anforderungen zur Nachweisführung des ausländischen ehelichen Güterstandes für die Registereintragung
Die DGSJFP hat bestätigt, dass der Kauf einer Immobilie durch eine französische Staatsbürgerin im Gütertrennungsregime in Frankreich nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn nicht die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. In diesem Fall übergab die Käuferin dem spanischen Notar lediglich Fotokopien der Eheverträge aus Frankreich (in denen das Gütertrennungsregime festgelegt war) und einen Teil des Familienbuchs, die weder offiziell übersetzt noch beglaubigt waren, was sowohl den Notar als auch die Grundbuchbeamten an ihrer Echtheit zweifeln ließ. Die Hauptfrage war, ob diese Kopien
und das Geständnis des Ehemanns ausreichten, um das Haus nur auf ihren Namen einzutragen, aber die Generaldirektion klärt auf, dass dies nicht ausreicht. Das spanische Hypothekenrecht verlangt ein öffentliches Dokument zur Nachweisführung des ehelichen Güterstands und gegebenenfalls des entsprechenden Personenstandsregisters oder einer Heiratsurkunde ausländischer Behörden, keine einfachen Erklärungen oder Fotokopien. Außerdem wird im französischen Recht die Wahl des Güterstands vor einem Notar getroffen und muss in der Heiratsurkunde vermerkt sein. Die spanische Registereintragung verlangt, dass all dies ordnungsgemäß nachgewiesen, übersetzt
und gegebenenfalls legalisiert wird, um mögliche Probleme oder Betrügereien zu vermeiden. Daher kann, solange keine zuverlässigen und offiziellen Dokumente vorgelegt werden, der Kaufvertrag nicht als Privatbesitz eingetragen werden, auch wenn beide Ehepartner einverstanden sind. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, können unsere Fachleute Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte beraten. und gegebenenfalls legalisiert, um mögliche Probleme oder Betrügereien zu vermeiden. Daher kann solange die eindeutigen und offiziellen Dokumente nicht vorgelegt werden, nicht eingetragen werden. den Kauf als ausschließlich, auch wenn beide Ehepartner einverstanden sind.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, können unsere Fachleute Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte beraten-
Doktrin der eigenen Handlungen
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Zahlung des Pflichtteils eines Vorfahren durch die Zuteilung eines universellen und lebenslangen Nießbrauchs
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