Unterhalt
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Exequatur eines ausländischen Unterhaltsbeschlusses, wenn ein spanischer Beschluss über vorläufige Maßnahmen vorliegt
Der Oberste Gerichtshof (TS) hat einen typischen Fall entschieden von Familien mit "doppeltem Land" wo eine Mutter in Spanien beantragte, dass ein englischer Beschluss der endgültig Unterhalt für die Kinder (der Unterhalt für ihren Unterhalt) anerkannt und vollstreckt werden kann. Die Mutter beantragte nicht die Anerkennung der ausländischen Scheidung, sondern nur den wirtschaftlichen Teil des Unterhalts.
Das Problem entstand, weil während dieser englischen Anordnung in Spanien auch ein Beschluss über vorläufige Maßnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vorlag, in dem ebenfalls Unterhalt festgelegt worden war. Das Amtsgericht verweigerte das Exequatur (das "Siegel", um hier den ausländischen Beschluss vollstrecken zu können) unter Anwendung des Gesetzes 29/2015 und sagte unter anderem, dass es eine Art Konflikt zwischen dem, was in England entschieden wurde, und dem, was vorläufig in Spanien entschieden wurde, gab. Das Provinzgericht bestätigte diese Ablehnung und fügte hinzu, dass der englische Beschluss kein "Urteil" war. Die Mutter legte beim TS Berufung ein, und der TS gab ihr recht. Ihre zentrale Idee ist klar, und zwar, dass in dieser Materie zuerst das
Haager Übereinkommen gilt Haager Abkommen vom 23-11-2007 über Unterhalt, und das Gesetz 29/2015 bleibt im Hintergrund . Darüber hinaus betrachtet der TS, dass die englische Anordnung unter den Schutz des Übereinkommens fällt und dass die Anerkennung nicht verweigert werden kann aus Gründen wie der Überprüfung der Bewertung des englischen Gerichts über den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten oder der Verwechslung mit Daten wie dem steuerlichen Wohnsitz in Spanien.
Und das Wichtigste ist, dass der TS versteht, dass es keine echte Unvereinbarkeit gibt die das Exequatur verhindert und dass in diesem Kontext eine ausländische endgültige Anordnung Vorrang vor vorläufigen spanischen Maßnahmen haben kann, die danach erlassen werden. Aus all diesen Gründen wird die Beschwerde für begründet erklärt und die Vollstreckbarkeit der englischen Unterhaltsanordnung in Spanien anerkannt.
In Konfliktsituationen zwischen Eltern bezüglich des Unterhalts werden unsere Fachleute Ihnen angemessene Beratung und Verteidigung Ihrer Interessen und der Ihrer Kinder bieten.-
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