Aufbewahrung und Sorgfalt
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Priorität des Wohls des Kindes in Sorgerechtsverfahren
Der Oberste Gerichtshof (TS) hat einen Fall von Sorgerecht für ein Kind geboren im Jahr 2019, nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2022. In erster Instanz , beantragte die Mutter das Sorgerecht für sich und der Vater beantragte gemeinsames Sorgerecht. Das Gericht gab der Mutter recht und gewährte ausschließliches Sorgerecht der Mutter , gemeinsame elterliche Sorge und ein Besuchsrecht für den Vater (gemäß dem psychologischen Bericht).
Der Konflikt kam später. Das Landgericht, in Berufung , änderte diese Entscheidung und stellte gemeinsames Sorgerecht fest, da beide Elternteile in der Lage waren und die schlechte Beziehung zwischen ihnen die typische einer Trennung war, ohne ein ausreichendes Hindernis zu sein.
Die Mutter legte beim TS Beschwerde ein und die Staatsanwaltschaft unterstützte ihr Rechtsmittel. Der TS gab ihr recht und hob das Urteil auf der Berufung, das Sorgerecht für die Mutter beizubehalten. Warum? Weil in diesem Fall ein Kontext von Gewalt und schwerer Konflikt bestand der etwas Grundlegendes für ein gemeinsames Sorgerecht verhinderte: dass die Eltern kommunizieren und kooperieren können. Der BGH besteht darauf, dass das gemeinsame Sorgerecht „keine bloße Zeitaufteilung“ ist, sondern ein System, das „Kooperation“, „gegenseitiges Engagement“ und „Erziehungspflicht“ erfordert. Außerdem erinnert er an die Forderung, das Wohl des Kindes in einem „angemessenen und gewaltfreien familiären Umfeld“ zu schützen, und dass „das Wohl des Kindes“ als Gegengewicht zu den Rechten jedes Elternteils wirken muss.
Es wiegt auch in der Entscheidung, dass der Vater strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilt worden war , mit einem Kommunikations- und Annäherungsverbot zur Mutter, und dass die Behandlung ihr gegenüber als erniedrigend und demütigend beschrieben wurde, was eine „normale“ Kommunikation zwischen beiden „unvorstellbar“ machte. Vor diesem Hintergrund schlussfolgert der BGH: „In diesem Fall ist das System des gemeinsamen Sorgerechts nicht anwendbar“. Das Besuchsrecht, das in erster Instanz festgelegt wurde, bleibt bestehen.
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