Schäden am Wohnhaus

Garantie- und Verjährungsfristen für Mängel an der Wohnhausausstattung

Schäden am Wohnhaus

Das Provinzgericht (AP) musste über die Berufung eines Eigentümerpaars entscheiden, das Klage wegen Schäden und Verlusten an seinem Wohnhaus eingereicht hatte. Die Eigentümer sahen verschiedene Risse und Spalten in ihrem Haus und dachten, dass sie Anspruch erheben könnten, da sie der Meinung waren, dass es sich um Schäden handelte, die nicht verjährt waren, da sie weiterhin auftraten und sie glaubten, dass die Frist noch lief. Jedoch erklärte das AP, dass das Gesetz über die Gebäudeordnung

verschiedene Garantiefristen vorsieht je nach Art der Schäden am Wohnhaus, wie zum Beispiel ein Jahr für sogenannte "Fertigungsfehler" (wie die oberflächlichen Risse und Spalten, die in diesem Fall auftraten), drei Jahre für Schäden, die die Bewohnbarkeit beeinträchtigen, und zehn Jahre für schwerwiegendere Schäden, die die Struktur oder die Fundamente betreffen. Außerdem hat der Vermieter, selbst wenn die Schäden innerhalb der Frist auftreten, nur zwei Jahre Zeit, seit er sie entdeckt hat, um Klage einzureichen. In diesem Fall waren die Schäden der Eigentümer

Risse und Spalten, die durch kleine Mängel bei der Ausführung der Oberflächen und Verkleidungen verursacht wurden, weshalb sie nur ein Jahr Zeit hatten, seit ihnen das Wohnhaus übergeben wurde, um Ansprüche geltend zu machen. Da bereits 5 Jahre seit dem Bau vergangen waren, als sie Klage einreichten, wies das AP die Klage ab, ohne zu prüfen, ob die zwei Jahre "Verjährung" seit dem Auftreten der Schäden bereits verstrichen waren. Kurz gesagt, wenn der Schaden in Ihrem Haus

nur Oberflächenschäden sind, ist es wichtig, sofort Ansprüche geltend zu machen, da die Garantie sehr kurz ist und wenn das Jahr verstrichen ist, gibt es nichts mehr zu tun. Wenn Sie von einer ähnlichen Situation betroffen sind, stehen wir Ihnen für alle Fragen zur Verfügung, die in dieser Hinsicht auftreten könnten.

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