Freie Abschreibung von Elektrofahrzeugen
KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion
Für Elektrofahrzeuge und Ladestationen, die 2025 und 2026 in Betrieb genommen wurden.
Beim Einreichen der Körperschaftsteuer (IS) Ihres Unternehmens für 2025 und 2026 sollten Sie daran denken, dass Sie die Elektrofahrzeuge, die für die Tätigkeit verwendet werden, die Sie erworben haben und die in diesen Jahren in Betrieb genommen wurden (wie es 2024 der Fall war), frei und ohne die Notwendigkeit, die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter zu erhöhen, abschreiben können. Es ist wichtig, dass das erworbene Fahrzeug neu ist (Gebrauchtfahrzeuge profitieren nicht von diesem Anreiz). Es muss sich um ein Elektrofahrzeug handeln, sei es ein Batteriefahrzeug (BEV), ein erweitertes Reichweitenfahrzeug (REEV), ein Brennstoffzellenfahrzeug (FCV), ein Brennstoffzellenhybridfahrzeug (FCHV) oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug (PHEV).
Erfüllen Sie außerdem die folgenden Anforderungen:
- Es ist unerlässlich, dass das erworbene Fahrzeug neu ist (Gebrauchtfahrzeuge profitieren nicht von diesem Anreiz).
- Es muss sich um ein Elektrofahrzeug handeln, sei es ein Batteriefahrzeug (BEV), ein erweitertes Reichweitenfahrzeug (REEV), ein Brennstoffzellenfahrzeug (FCV), ein Brennstoffzellenhybridfahrzeug (FCHV) oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug (PHEV).
Ebenso kann dieser Anreiz für Investitionen in neue Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge genutzt werden, die 2025 oder 2026 in Betrieb genommen werden. In diesem Fall muss Ihr Unternehmen: neue Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge – mit normaler oder hoher Leistung– die 2025 oder 2026 in Betrieb genommen werden. In diesem Fall muss Ihr Unternehmen:
- Verfügen Sie über die technische Dokumentation erforderlich für diese Installation, erstellt von einem zugelassener Installateur und ordnungsgemäß im Integrierten Industrieregister eingetragen ist.
- Ihr Unternehmen muss außerdem eine ausgefüllten Zertifikat für die elektrische Installation von der zuständigen autonomen Gemeinschaft.
Wenn Ihr Unternehmen Unterstützung für den Kauf von Elektrofahrzeugen oder die Installation von Ladestationen erhält, kann dieser Betrag als Kapitalzuschuss behandelt werden und im Körperschaftsteuergesetz allmählich besteuert werden, während das erworbene Anlagevermögen bilanziell abgeschrieben wird.
Unsere Fachleute werden Ihrem Unternehmen helfen, Ihre Besteuerung zu optimieren und die Anreize optimal zu nutzen, die für den Kauf von Elektrofahrzeugen und die Installation von Ladestationen genehmigt wurden.
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