Psychologische Misshandlung

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Anforderungen für die Gültigkeit der Enterbung

Psychologische Misshandlung

Ein Vater hat ein Testament gemacht und beschlossen, zwei seiner Kinder zu enterben, indem er psychologische Misshandlung geltend machte, insbesondere wegen "Geringschätzung" und "Verlassenheit", insbesondere seit der Scheidung der Mutter und während einer Zeit, in der er schwer krank war.

Das Problem war, dass die Familiäre Beziehung war sehr zerrüttet Besuchsrecht Besuchsrecht klima der Konfliktivität , mit Zwischenfällen und Auseinandersetzungen, und mit dem Bild eines distanzierten Vaters entfremdeter Vater Die Kinder

forderten das Testament an und baten darum, dass die Enterbung für nichtig erklärt wird Enterbung nichtig , indem sie sagten, dass das Fehlen einer Beziehung nicht nur ihre Schuld war, da sie durch den vorherigen Familienkonflikt bedingt war ; sie behaupteten auch, dass sie später versuchten, sich anzunähern . Zuerst gab das Gericht ihnen Recht, erklärte die Enterbung für ungerechtfertigt und erkannte ihr legitimes Erbe an . Allerdings wurde in der Berufung Dennoch, in Berufung Enterbung wegen psychischer Misshandlung

(verstanden als "Misshandlung durch Handlung" des CC Art. 853.2 mit einer teleologischen Auslegung) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: - dass die Misshandlung dem Erben zuzurechnen ist

und - dass der Testator einen realen emotionalen Schaden

erlitten hat . .

Klarstellend, dass nicht jede Distanzierung, Abkühlung der Beziehung oder langanhaltende Entfremdung allein als Ursache für Enterbung dient . Der TS legte viel Wert auf den familiären Kontext (Sorgerecht und vorherrschende Rolle der Mutter, reduzierte Besuche und mangelnde Initiative des Vaters, die Beziehung wiederherzustellen) und auch auf die Testamentsserie

Das TS legte viel Wert auf familiären Kontext (Sorgerecht und vorherrschende Rolle der Mutter, eingeschränkte Besuche und mangelnde Initiative des Vaters, die Bindung wiederherzustellen) und auch auf die Testamentabfolge . Der Vater hatte zwei frühere gemacht und hinterließ den Kindern das Erbe, erst im letzten, bereits kranken, führte er die Enterbung ein. Es reicht daher nicht aus, zu beweisen, dass die Beziehung war zerbrochen oder dass die Kinder sich wenig um den kranken Vater kümmerten, entscheidend ist, ob die Distanzierung im familiären Kontext sich ausschließlich zuschreiben an die Kinder. Wenn der Mangel an Beziehung hauptsächlich aus dem Scheidungskonflikt und einer schlechten Dynamik seit der Minderjährigkeit resultiert, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die erforderliche psychologische Misshandlung für die Enterbung vorliegt.

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