Zugewinnausgleich

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Zahlung der Grundsteuer und der Gemeinschaftsgebühr bis zur Abwicklung des dem Ehepartner zugewiesenen Wohnsitzes

Zugewinnausgleich

Der Oberste Gerichtshof (TS) hat einen ziemlich häufigen Fall gelöst, wenn sich ein Paar trennt Paar sich trennt im, was das Familienhaus war und zahlte jahrelang Kosten und jahrelang war sie es, die Bestand zur Abwicklung des Zugewinns zu machen, bat sie darum, dass diese Inventar zur Abwicklung Güterstandsvermögens, bat sie darum, dass diese Mengen enthalten waren Der TS erklärt klar, dass sowohl die Grundsteuer als auch die Gebühren

In erster Instanz und in Berufung wurde ihr gesagt, dass dies nicht der Fall sei, da diese Ausgaben nach der Auflösung entstanden sind des Güterstandsvermögens, sie nicht in das Inventar aufnehmen sollten, und dass außerdem das Haus und die Garage eine "gemischte" Natur hatten (teilweise privat und teilweise gemeinschaftlich, mit unterschiedlichen Prozentsätzen für jeden). Der TS korrigiert jedoch dieses Kriterium.

Der TS erklärt klar, dass sowohl die IBI als auch die Raten Gemeinschaftsausgaben werden nicht für die "Nutzung" des Hauses gezahlt, sondern für das Eigentum sein . Es handelt sich um Kosten, die mit dem Eigentum verbunden sind (was in der Praxis bedeutet, dass sie nicht verschwinden, weil einem der beiden die Nutzung der Wohnung zugewiesen wurde). Deshalb müssen sie, auch wenn sie nach der Auflösung angefallen sind und bevor sie abgeschlossen sind, als Schulden der Gesellschaft behandelt werden und sollten daher in die Passiva Schulden der Gesellschaft Deshalb hat der Oberste Gerichtshof die Berufung geschätzt des Inventars als Gutschrift für denjenigen, der sie bezahlt hat.

Daher hat der Oberste Gerichtshof schätzt die Berufung und ordnet an, die Beträge der Grundsteuer und der Gemeinschaftskosten, die von der Ex-Ehefrau nach der Trennung gezahlt wurden, in die Passiva des Inventars aufzunehmen.

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